י החופר בורות שיחין ומערות ברשות היחיד ופתחו לרה"ר חייב והחופר בורות ברה"י הסמוכה לרשות הרבים כגון אלו החופרים לאושין פטור ור' יוסי בר' יהודה מחייב עד שיעשה מחיצה עשרה או עד שירחיק ממקום דריסת רגלי אדם וממקום דריסת רגלי בהמה ארבעה טפחים
10 Wer Gruben, Graben und Höhlen auf Privatgebiet gräbt und sie nach öffentlichem Gebiete hin öffnet, ist ersatzpflichtig. Wer eine Grube gräbt auf Privatgebiet, das an öffentliches Gebiet anstößt, wie es zum Beispiel beim Graben von Fundamenten geschieht, ist ersatzfrei, nach R. Jose b. Jehuda aber ersatzpflichtig, es sei denn, daß er einen zehn [Handbreiten] hohen Zaun errichtet oder vier Handbreiten von der Stelle, da Menschen oder Tiere gehen, eingerückt hat.